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Corona Arbeitsschutzverordnung

E-Mail IconNadine Moosbauer

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt am 01.07.2021 in Kraft.

 

Das Bundeskabinett hat aufgrund der positiven Entwicklung des bundesweit rückläufigen Infektionsgeschehens die Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt am 01.07.2021 in Kraft.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

- Die grundlegenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregelungen bleiben für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 10.09.2021 bestehen (Abstand einhalten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten, Maske tragen, Lüften)

- Angebotspflicht Homeoffice:

Die im Infektionsschutzgesetz geregelte Angebotsverpflichtung der Arbeitgeber zu Homeoffice läuft Ende Juni mit der Bundesnotbremse aus. Eine Verlängerung der Regelung über die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erfolgt nicht.

Home Office ist weiterhin in Abstimmung mit dem Vorgesetzten möglich. 

- Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.

- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

Das verpflichtende Tragen von OP- oder FFP2 Masken im Außenbereich des Betriebsgeländes entfällt bereits ab 28.06.2021. Auf Begegnungs- und Verkehrsflächen im Innenbereich sind weiterhin Masken zu tragen.

- Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.

Bitte nutzen Sie weiterhin die Möglichkeit Besprechungen über Teams zu halten.

- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben (auch in den Raucherpausen!)

 Auch trotz der positiven Entwicklung der Infektionen sind die genannten Regelungen weiterhin einzuhalten.

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