(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Motorenfabrik Hatz GmbH & Co. KG (nachfolgend „HATZ“) im Zusammenhang mit der Erbringung von Serviceleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Servicebedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche HATZ mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von HATZ angebotenen Lieferungen oder Leistungen des Servicebereichs schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Gegenstand der Servicelieferungen und -leistungen können unter anderem folgende Arbeiten sein: Reparatur, Wartung, Instandsetzung, Überholungen, technische Assistenz, Schulungen. Werden lediglich Ersatzteile geliefert, gelten für diese Lieferungen ausschließlich die HATZ-Verkaufsbedingungen (www.hatz-diesel.com/agb/allgemeine-lieferbedingungen).
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn HATZ ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn HATZ auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(1) Alle Angebote und Kostenvoranschläge von HATZ sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann HATZ innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen HATZ und Auftraggeber ist der jeweilige Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Servicebedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von HATZ vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Kommen bei der Erbringung der Serviceleistungen Ersatzteile, oder sonstige Waren zum Einsatz, erfolgt deren Lieferung ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Lieferbedingungen der Motorenfabrik Hatz GmbH & Co.KG (abrufbar unter www.hatz-diesel.com/agb/allgemeine-lieferbedingungen).
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Servicebedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax sowie per E-Mail, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung nicht ausreichend.
(4) HATZ behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von HATZ weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von HATZ diese Gegenstände vollständig an HATZ zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(1) Der Auftraggeber hat das Servicepersonal bei der Erbringung der Serviceleistung auf seine Kosten zu unterstützen. Die Unterstützung muss gewährleisten, dass die Serviceleistung unverzüglich nach Ankunft des Servicepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Fertigstellung/Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann.
(2) Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort der Serviceleistung notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch das Servicepersonal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften oder über besondere Gegebenheiten am Einsatzort oder des Servicegegenstandes zu unterrichten, soweit dieses für das Servicepersonal von Bedeutung ist.
(3) Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a. Bereitstellung notwendiger, geeigneter Hilfskräfte in der für die Serviceleistung erforderlichen Anzahl und Zeit; die Hilfskräfte haben den Weisungen des Servicepersonals zu folgen. HATZ übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Servicepersonals entstanden, so gelten die Regelungen der § 7 und § 8 entsprechend,
b. Vornahme aller erforderlichen Vorarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Bedarfsstoffe,
c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe,
d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse,
e. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Servicepersonals.
f. Schutz der Einsatzstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Einsatzstelle.
g. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Servicepersonal.
h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist HATZ nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt aber nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.
(1) Erstellt HATZ einen Kostenvoranschlag, ist dieser vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung unverbindlich. Liegt ein verbindlicher Kostenvoranschlag vor, ist der Auftraggeber zur Entrichtung des berechneten Entgelts verpflichtet, wenn das Entgelt der ausgeführten Leistungen die Angaben des Kostenvoranschlags um nicht mehr als 20% überschreitet. HATZ ist an den verbindlichen Kostenvoranschlag vier Wochen gebunden. Wenn es nach Erstellung des Kostenvoranschlags zu keiner Auftragserteilung kommt, kann HATZ die für die Erstellung erbrachten Leistungen (einschließlich Fehlersuchzeiten) dem Auftraggeber in Rechnung stellen. In jedem Fall ist HATZ zur Geltendmachung eines pauschalierten Aufwendungsersatzes von 100,00 EUR berechtigt, es sei denn, der Auftraggeber kann einen geringeren Aufwand der Arbeit nachweisen. Der Servicegegenstand braucht nach einer erfolgten Befundung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden.
(2) Serviceleistungen werden nach aufgewendeter Arbeitszeit des Servicepersonals einschließlich Vorbereitungszeit, Reisezeit und der verbrauchten Materialien berechnet. Wartezeiten, die nicht durch HATZ oder das Servicepersonal zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Es gelten die jeweils HATZ die jeweils gültigen Preise der HATZ-Ersatzteilpreisliste. Die Preise verstehen sich alle in EURO zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(3) HATZ ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder vor Versendung des Servicegegenstandes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in angemessener Höhe zu verlangen.
(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei HATZ. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen. Ab Verzugseintritt sind die ausstehenden Beträge mit 10 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden bleibt unberührt.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) HATZ ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn HATZ nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von HATZ durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(1) Erfolgt die Erbringung der Serviceleistung im Werk von HATZ hat der Auftraggeber, soweit nicht eine andere Versandregelung ausdrücklich schriftlich getroffen wurde, auf eigene Gefahr und eigene Kosten den Servicegegenstand im Werk von HATZ in … anzuliefern. Es sind alle Anbau- und Zubehörteile Speichermedien und sonstige Teile, die nicht Bestandteil des Servicegegenstands sind, vor der Versendung an HATZ zu entfernen. Auch ist der Servicegegenstand vom Auftraggeber ordnungsgemäß für den Versand vorzubereiten (so unter anderem gereinigt, vollständig entleert, Transportsicherungen aktiviert) und handelsüblich zu verpacken. Alle gefährlichen, giftigen, gesundheitsschädlichen Stoffe, mit denen der Servicegegenstand in Kontakt getreten ist, sind vom Auftraggeber absolut rückstandsfrei zu entfernen. Nach Abschluss der Serviceleistung erhält der Auftraggeber eine Versandbereitschaftsmeldung und der Servicegegenstand ist vom Auftraggeber unverzüglich auf eigene Gefahr und eigene Kosten abzuholen. Befindet sich der Auftraggeber mit der Übernahme des Servicegegenstand im Verzug, gehen Kosten und Gefahr der Lagerung zu Lasten des Auftraggebers und HATZ kann für die Lagerung Lagergeld berechnen.
(2) Von HATZ in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Erbringung von Serviceleistungen sind nur dann verbindlich, sofern diese ausdrücklich als feste Fristen oder als feste Termine zugesagt oder vereinbart worden sind. Steht der Umfang der Arbeiten noch nicht fest, beruhen die Angaben von Fristen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich. Sind später Zusatz- oder Erweiterungsaufträge erteilt worden oder ergeben sich im Laufe der Leistungserbringung zusätzliche Servicearbeiten, verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist in entsprechender Weise.
(3) HATZ kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen HATZ gegenüber nicht nachkommt, zuzüglich einer angemessenen Rüstzeit. Die Einhaltung der Leistungstermine setzt auch den rechtzeitigen Erhalt aller Unterlagen und Informationen, Genehmigungen und Freigaben voraus.
(4) HATZ haftet nicht für Unmöglichkeit der Serviceleistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die HATZ nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse HATZ die Erbringung der Serviceleistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist HATZ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Serviceleistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber HATZ vom Vertrag zurücktreten.
(5) Gerät HATZ mit der Erbringung einer Serviceleistung in Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hat danach HATZ Schadenersatz zu leisten, beträgt dieser für jede vollendete Woche des Verzugs höchstens 0,5 %, maximal aber 5 % des Auftragswerts der nicht rechtzeitig ausgeführten Serviceleistung. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, bei Vorliegen eines sog. Fixgeschäftes i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BG oder § 376 HGB oder soweit der von HATZ zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Außer im Falle einer von HATZ zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Schadenersatzhaftung von HATZ in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(1) Soweit im gesetzlichen Sinn eine Werkleistung zu erbringen ist und insoweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Serviceleistung als abgenommen, wenn:
– die Erbringung der Serviceleistung beendet ist,
– HATZ dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach § 6 (3) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der Beendigung der Serviceleistung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Servicegegenstandes begonnen hat (z.B. den Servicegegenstand in Betrieb genommen hat), und
– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines gegenüber HATZ angezeigten Mangels, der die Nutzung des Servicegegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
(2) Der Auftraggeber trägt die Kosten der Abnahme.
(3) HATZ kann auf die Erstellung und Unterzeichnung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls bestehen. Der Auftraggeber kann die Abnahme bei Vorliegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Unwesentlich ist ein Mangel unter anderem dann, wenn der Mangel die Funktionsfähigkeit des Servicegegenstand nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt.
(4) Werden von HATZ bei der Erbringung der Serviceleistungen Ersatz-, Austausch-, Zubehör- oder sonstige Teile verwendet, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung des Servicepreises Eigentum von HATZ. Erfolgt eine Verbindung mit dem Servicegegenstand, steht HATZ ein Miteigentumsanteil am Servicegegenstand im Verhältnis des Wertes des eingebauten Teiles zum Wert des Servicegegenstandes zu.
(5) Neben gesetzlichen Pfandrechten steht HATZ wegen seiner Forderungen aus der Erbringung der Serviceleistung ein Pfandrecht an dem aufgrund des Serviceauftrags in seinen Besitz gelangten Servicegegenstand zu. Das Pfandrecht erfasst auch Forderungen aus der Erbringung von früheren Serviceleistungen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen von HATZ.
(1) Soweit die erbrachte Serviceleistung als eine Werkleistung zu betrachten ist, übernimmt HATZ eine Mängelhaftung. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Leistungserbringung, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Der Servicegegenstand ist unverzüglich nach Leistungserbringung vom Auftraggeber sorgfältig zu untersuchen. Der Servicegegenstand gilt als genehmigt, wenn HATZ nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Leistungserbringung oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels.
(3) Bei Sachmängeln ist HATZ nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzleistung verpflichtet und berechtigt. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt am vertraglichen Ort der Serviceleistung. War der vertragliche Ort der Serviceleistung das Werk von HATZ, ist der beanstandete Servicegegenstand auf Verlangen von HATZ frachtfrei an HATZ zurückzusenden. Im Falle des wiederholten Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzleistung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Servicevergütung angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von HATZ, kann der Auftraggeber nach wiederholter vergeblicher Nachbesserung unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von HATZ den Servicegegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(1) Die Haftung von HATZ auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) HATZ haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistungserbringung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Servicegegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit HATZ gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die HATZ bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die HATZ bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Servicegegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. In keinem Fall haftet HATZ für Nutzungsausfall oder entgangenem Gewinn.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von HATZ für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von HATZ.
(6) Soweit HATZ technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von HATZ wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Erbringung der Serviceleistungen steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der Vertragserfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Beschränkungen entgegenstehen. Der Auftraggeber hat Informationen, Unterlagen oder Erklärungen (insb. Endverbleibserklärungen), die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden, auf Anforderung unverzüglich beizubringen und vorzulegen.
(1) Anlässlich der Erbringung der Serviceleistungen erhebt HATZ gegebenenfalls nichtpersonenbezogene Daten von Motoren, Maschinen, Anlagen, Steuergeräten oder sonstigen Einrichtungen. Dies sind nutzungsunabhängige Daten wie beispielsweise Lizenzierungsdaten und Softwareserienstände, sowie nutzungsabhängige Daten wie beispielsweise Betriebszustand, Wartungsdaten und Diagnosedaten. Diese Daten werden von HATZ zur Erbringung der Serviceleistung sowie zum Zweck der allgemeinen Produktentwicklung und -verbesserung verarbeitet und gespeichert. Vertrauliche Informationen des Auftraggebers werden ausschließlich zur Erbringung der Serviceleistung verwendet. Eine Nutzung vertraulicher Informationen des Auftraggebers für andere Zwecke findet nicht statt.
(2) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen HATZ und dem Auftraggeber nach Wahl von HATZ der Sitz von HATZ oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen HATZ ist der Sitz von HATZ ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Die Beziehungen zwischen HATZ und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(4) Soweit eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Servicebedingungen unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden sollte, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht davon berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend im Falle einer Vertragslücke.
Motorenfabrik Hatz GmbH & Co. KG, Ruhstorf a. d. Rott